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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18 (https://dejure.org/2022,3647)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18 (https://dejure.org/2022,3647)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - L 19 AS 2083/18 (https://dejure.org/2022,3647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Konzepte zur Bestimmung von Unterkunftskosten ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen, (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R m.w.N. m.w.N.).

    Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R m.w.N.).

    Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist einem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG, Urteile vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R und vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R m.w.N.).

    Dies ergibt sich aus der in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R m.w.N.).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Auftrag des kommunalen Grundsicherungsträgers erstellte Konzepte alleinige Entscheidungsgrundlage für Angemessenheitswerte sind und die gerichtliche Kontrolle zu Konzepten betreffend Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R m.w.N).

    Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert die Nachbesserung eines Konzepts - vorliegend betreffend die Bildung des Vergleichsraums - nicht die Erstellung eines neuen Konzepts unter Erhebung und Auswertung neuer Daten, sondern die Behebung von Mängeln unter Verwendung der bereits erhobenen Daten (siehe BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Verzerrungen in Richtung des SGB II werden dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt, diese dann aber im Wege des iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 05.08.2201 - B 4 AS 82/20 R).

    Die Verwendung des Verfahren ist durch die Methodenfreiheit des kommunalen Leistungsträger gedeckt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17; LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18; siehe auch BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Durch die Zusammenführung von zwei Mittelbereichen, die räumlich aneinandergrenzen, entsteht eine ausreichende Datenbasis für die Auswertung der Angemessenheitsrichtwerte (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 zum Vergleichsraum II).

    Die Datenerhebung war in den jeweiligen Vergleichsräumen nicht auf einzelne Teile des Gebietes beschränkt, sondern sie erfolgte im gesamten Kreisgebiet (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18).

    Nach Feststellungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stammen im Vergleichsraum I 1.141 Datensätze von institutionellen Vermietern,107 von privaten Mieterhaushalten und 1.081 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17) und im Vergleichsraum II 341 Datensätze von institutionellen Vermietern, 270 von privaten Mieterhaushalten und 630 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18).

    (siehe hierzu LSG NRW, Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18).

    Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren unter Ansatz eines vom Hochsauerlandkreis bestimmten Perzentil von 50% für alle Wohngrößenklassen (vgl. hierzu Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18) aus (vgl. zum Perzentilwertverfahren S. 219 ff. Forschungsbericht 478) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können.

    Die Verwendung des Verfahren ist durch die Methodenfreiheit des kommunalen Leistungsträger gedeckt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17; LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18; siehe auch BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Die Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 in nicht zu beanstandender Weise auf Basis des schlüssigen Konzeptes (s.o.) anhand des Verbraucherpreisindex für die Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 - Rn.70; Urteil vom 13.08.2020 - L 7 AS 285/18; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R.).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Während des Berufungsverfahrens hat der Hochsauerlandkreis in Reaktion auf die Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R u.a - zur Unzulässigkeit der sog. Clusteranalyse sein schlüssiges Konzept überarbeiten lassen und mit Schriftsatz vom 29.01.2020 ein überarbeitetes Konzept der Firma Analyse & Konzepte zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2014 (Korrekturbericht nach Neuausrichtung der Vergleichsräume), Bericht Dezember 2019 sowie die Indexfortschreibung 2014 für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016, Bericht Dezember 2019 übersandt.

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums anhand einer sog. Clusteranalyse nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt (Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R), durfte der Kreis ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ursprungsfassung seines Konzepts - Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis, Endbericht Juli 2013 - rechtlich zu beanstanden war, ging dieses doch gleichfalls vom gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus und unterteilte diesen mittels einer Clusteranalyse in Wohnungsmarkttypen.

    Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist einem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG, Urteile vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R und vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R).

    Es kann verschiedene Methoden geben, einen Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Nach Feststellungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stammen im Vergleichsraum I 1.141 Datensätze von institutionellen Vermietern,107 von privaten Mieterhaushalten und 1.081 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17) und im Vergleichsraum II 341 Datensätze von institutionellen Vermietern, 270 von privaten Mieterhaushalten und 630 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18).

    (siehe hierzu LSG NRW, Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18).

    Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren unter Ansatz eines vom Hochsauerlandkreis bestimmten Perzentil von 50% für alle Wohngrößenklassen (vgl. hierzu Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18) aus (vgl. zum Perzentilwertverfahren S. 219 ff. Forschungsbericht 478) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können.

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann unzulässig, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen bürgt (BSG Urteile vom 23.8.2011 -B 14 AS 91/10 R und vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R).

    Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R).

    Daher beginnt die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. ab der Kenntnis von der Unangemessenheit der Unterkunftskosten zu laufen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Extremwerte sind Mietwerte, die sich - am unteren wie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nachvollziehbar als ungeeignet für die Ziele der Untersuchung gelten können ( siehe Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17 m.w.N., LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW).

    (6) Die gewonnenen Daten wurden im Korrekturbericht 2019 nach Vergleichsräumen getrennt aufgelistet und entsprechend dem im Konzept 2013 beschriebenen Verfahren (siehe hierzu Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) unter Beachtung mathematisch statistischer Grundsätze ausgewertet.

    Die Verwendung des Verfahren ist durch die Methodenfreiheit des kommunalen Leistungsträger gedeckt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17; LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18; siehe auch BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R).

    Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Die Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 in nicht zu beanstandender Weise auf Basis des schlüssigen Konzeptes (s.o.) anhand des Verbraucherpreisindex für die Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 - Rn.70; Urteil vom 13.08.2020 - L 7 AS 285/18; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R.).

    Dass eine Indexfortschreibung regelmäßig erst nach dem Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums erfolgen muss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R) heißt nicht, dass sie nicht früher erfolgen darf.

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Das System des schlüssigen Konzepts hat vielmehr auch eine begrenzende Wirkung (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW).

    Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 m.w.N).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2021 - L 5 AS 391/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18
    Das System des schlüssigen Konzepts hat vielmehr auch eine begrenzende Wirkung (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW).

    Er hatte Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren zu dem neuen Konzept zu äußern (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18

    1. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ('schlüssiges

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - L 20 SO 266/18

    Zur Repräsentativität der für ein 'schlüssiges Konzept' zur Ermittlung

  • SG Magdeburg, 22.02.2021 - S 32 AS 381/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 285/18
  • BSG, 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftskosten -

  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Tilgungsleistungen

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abzugsfähigkeit

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 12 AS 2433/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis (LSG NRW Urteil vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 56, juris).

    Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum in nicht zu beanstandender Weise anhand des NRW-weiten Verbraucherpreisindex im Jahre 2016 fortgeschrieben (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 20 ff., juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 70, juris; LSG NRW Urteile vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, Rn. 43, juris; und vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 77, juris).

    Die im Dezember 2019 erfolgte Korrektur des Konzepts stellt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen für das Kostensenkungsverfahren dar; vielmehr hat der Beklagte die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse lediglich anders bewertet (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R , Rn. 28, juris; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 40, juris; LSG NRW Urteil vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 83, juris).

    Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 19, juris; LSG NRW Urteil vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 84, juris).

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